Grundlagen zum Sachverständigenwesen
Was ist ein Sachverständiger?
Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person, die auf einem abgrenzbaren Spezialgebiet über überdurchschnittliches Fachwissen und besondere Praxiserfahrung verfügt und persönlich integer ist. Er muss die Gewähr bieten, dass er seine jeweilige Aufgabe unparteiisch, unabhängig, weisungsfrei, gewissenhaft und persönlich erledigt.
Ein Sachverständiger sollte auch in der Lage sein, fachlich komplizierte Sachverhalte für den Laien verständlich und nachvollziehbar darzustellen und somit als Mittler zwischen der Fachwelt und dem Laien zu fungieren.
Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) können Sachverständige ihre Auftraggeber in eingeschränktem Umfang auch rechtlich beraten, vertreten und betreuen (vergleiche hierzu § 5 RDG).
Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Bestellungskörperschaft) auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist die öffentlich-rechtliche Zuerkennung einer überdurchschnittlichen Qualifikation und Seriosität von Sachverständigen. Zweck ist es, Vertrauen der privaten und öffentlichen Auftraggeber in die Kompetenz öffentlich bestellter Sachverständiger zu schaffen. Rechtsgrundlagen sind §§ 36, 36a GewO, Landesarchitekten- sowie Ingenieurgesetze und § 91 Nr. 8 HWO sowie die als Satzungsrecht ausgestalteten Sachverständigenordnungen der bestellenden Kammern, die einen umfassenden Pflichtenkatalog enthalten, dessen Einhaltung die bestellende Kammer als Aufsichtsbehörde überwacht.
Öffentlich bestellte Sachverständige werden darauf vereidigt, ihre Sachverständigenleistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erbringen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sollen nach den Prozessordnungen in Gerichtsverfahren vorrangig herangezogen werden (§ 404 Abs. 3 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO, § 173 VwGO).
Sachverständige müssen für eine öffentliche Bestellung besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und persönliche Eignung nachweisen. Dies wird durch die Bestellungskörperschaft bei der Erstbestellung und nach Ablauf der regelmäßig auf 5 Jahre befristet erteilten Bestellung auch bei einer erneuten Bestellung überprüft.
Der Gesetzgeber hat ihnen deshalb auch eine hervorgehobene Stellung eingeräumt. Nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige können auf ihrem Spezialgebiet sowohl vor den Gerichten als auch im privaten Bereich als öffentlich bestellte Sachverständige tätig werden.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind auf Grund des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Damit unterliegen sie – ohne Amtsträger zu sein – den verschärften Amtsdelikten des Strafgesetzbuches.
Besondere Sachkunde
Neben einigen formalen Voraussetzungen müssen Sachverständige für die öffentliche Bestellung außer der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt werden möchten, überdurchschnittliche Fachkenntnisse nachweisen.
Zusätzlich nachzuweisen sind praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen zu erbringen. Dazu gehört insbesondere, das Ergebnis ihrer Begutachtung für den Auftraggeber verständlich und nachvollziehbar schriftlich und gegebenenfalls mündlich zu erläutern. Zum Nachweis der besonderen Sachkunde legen die Sachverständigen der Kammer Unterlagen zu ihrem beruflichen Werdegang, Referenzen, Arbeitsproben, Veröffentlichungen etc. vor. In der Regel haben sich Antragsteller einer Überprüfung (zum Beispiel schriftlich, praktisch, mündlich) zu unterziehen.
Öffentlich bestellte Sachverständige werden überdies daraufhin überprüft, ob sie über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse ihres rechtlichen Umfeldes verfügen (Prozessordnungen, Vertrags- und Haftungsrecht, Werbung etc.) und sich im gerichtsgutachterlichen Bereich auskennen (zum Beispiel Verhalten vor Gericht, Ortsbesichtigung, Befangenheit, Vergütung). Dies wird in entsprechenden Seminarveranstaltungen geschult.
Qualitätssicherung
Die Bestellungskörperschaften verfügen über ein weitreichendes System, um die fachlichen und persönlichen Anforderungen an öffentlich bestellte Sachverständige dauerhaft sicherzustellen. Hierzu gehören umfassende Überprüfungen der vorgelegten Arbeitsproben (zum Beispiel Gutachten und andere Sachverständigenleistungen) bei der Erstbestellung und auch bei einer erneuten Bestellung nach Ablauf der Befristung. Bei der erneuten Bestellung wird zudem geprüft, ob der Sachverständige sich während der Bestellungszeit fort- und weitergebildet hat.
Hierzu werden der bestellenden Kammer aussagekräftige Fortbildungsnachweise (Fach- und Rechtsseminare, Besuche von Sachverständigentagungen etc.) vorgelegt, die diese prüft.
Ein Beschwerdemanagementsystem und verwaltungsrechtliche Steuerungs- und Sanktionsmöglichkeiten wie Beschränkungen, Auflagen und Widerruf der öffentlichen Bestellung gewährleisten ein hohes Qualifikationsniveau öffentlich bestellter Sachverständiger.
Quellen
- Industrie- und Handelskammer zu Köln: www.ihk.de/koeln/
- Institut für Sachverständigenwesen: https://ifsforum.de/startseite
- Walter Bayerlein. Praxishandbuch Sachverständigenrecht. Herausgeber: Bleutge K, Roeßner W. Verlag C.H. Beck. 2015 (5., vollständig überarbeitete Auflage)